Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass bei jeder Einzel- oder Mehrfahrtgenehmigung mit einer Gesamtmasse von über 44 t (d. h. im Falle von Straßenabnutzungsgebühren bzw. Übergewichtsgenehmigungen) gemäß Artikel 16, Absatz 12 der italienischen Straßenverkehrsordnung (Codice della Strada) für jede einzelne Fahrt das Abfahrts- und das Ankunftsdatum einschließlich der jeweiligen Uhrzeiten ordnungsgemäß einzutragen sind.
Nach Art. 16 Abs. 12 der Durchführungsbestimmungen zur italienischen StVO gilt eine fehlende Eintragung als gleichbedeutend mit dem Nichtvorliegen der Genehmigung.